Betriebsausgaben: Sponsoringaufwendungen einer Freiberufler-GbR
Aufwendungen für Sponsoring können laut BMF grundsätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sofern der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die vor allem in der Sicherung oder Erhöhung seines Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt oder für dessen Produkte werben will. Davon ist z.B. auszugehen, wenn der Gesponserte auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Katalogen, auf Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Fehlen diese Voraussetzungen, kann es sich bei den Aufwendungen immer noch um eine Spende, aber auch um nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung handeln.
Letzteres hatte das Finanzamt im Fall einer Ärzte-GbR angenommen, nachdem diese einen Sponsorenvertrag über 71.400 € jährlich mit Motorsportlern abgeschlossen hatte. Im Gegenzug hatten sich die Rennfahrer u.a. dazu verpflichtet, auf der Kleidung und auf den Fahrzeugen für eine vorgegebene Internetadresse zu werben sowie Werbe-mittel zur Verfügung zu stellen. Das FG folgte dem
Finanzamt und entschied zudem, dass der Betriebsausgabenabzug selbst bei Vorliegen von Sponsoringaufwendun-gen an deren Unangemessenheit im Verhältnis zu den angestrebten wirtschaftlichen Vorteilen scheitere.
Anders dagegen der Bundesfinanzhof (BFH): Er weist zunächst darauf hin, dass die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung zum Sponsoring auch für Freiberufler gelten, da auch diese für ihre Tätigkeit werben und damit imagefördernde Maßnahmen ergreifen dürfen. Für den Betriebsausgabenabzug im vorliegenden Fall war aus-schlaggebend, dass
–über die Internetseite auf die beiden Ärzte verwiesen wurde. Ein Verweis auf die GbR war nicht erforderlich, weil bei Freiberuflern die Gesellschafter im Vordergrund stehen, nicht die Gesellschaft.
–die Werbung darauf angelegt war, das Image der im Sportbereich tätigen Arztpraxis aufzubauen und das Ver-trauen des angesprochenen Adressatenkreises in die sportmedizinische Qualifikation der einzelnen Ärzte zu stärken. Die emotionale Verbundenheit der Ärzte mit dem Sport bzw. den Sportlern war dagegen ohne Bedeutung.
–die Höhe der Sponsoringaufwendungen im Verhältnis zu den Arzterlösen kein Indiz für eine private Veranlassung darstellte. Durch das Sponsoring sollten nicht nur Ein-nahmen aus sportärztlicher Tätigkeit erzielt, sondern auch neue Patientenkreise aus dem Sportbereich erschlossen und vorhandene Patienten gebunden wer-den.
–sich auch aus der Höhe der Aufwendungen keine private Mitveranlassung ableiten ließ. Die GbR erzielte im Streitjahr Gesamteinnahmen von ca. 946.000 €, die in den Folgejahren gesteigert werden konnten. Die Sponsoringaufwendungen waren daher geeignet, die Einnahmen der Praxis zu sichern und weiter zu festigen.
–das Abzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nur Aufwendungen erfasst, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren. Für persönliche Motive lagen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Kapitalerträge: Günstigerprüfung bei nachträglicher Änderung des Steuerbescheids
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen im Regelfall der Abgeltungsteuer von 25 %. Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz niedriger ist, können durch einen Antrag auf Durchführung der Günstigerprüfung erreichen, dass die Kapitalerträge dem niedrigeren Steuersatz unterworfen werden. Ein solcher Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG muss bis zur Bestandskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden, andernfalls wird er vom Finanzamt zurückgewiesen.
Wird ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid jedoch aus anderen Gründen derart geändert, dass die Günstigerprüfung für den Steuerpflichtigen erstmals zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass trotz der Bestandskraft erstmals ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden kann. Die Entscheidung betrifft einen Steuerpflichtigen, der in seiner Einkommensteuererklärung hohe Einkünfte aus einer Beteiligung an einer KG angesetzt, aber auf einen Antrag auf Günstigerprüfung verzichtet hatte, weil diese nicht zu einer vorteilhafteren Besteuerung geführt hätte. Später stellte sich heraus, dass der Gewinn aus der KG mit 0 € anzusetzen war. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters, wies den anschließend gestellten Antrag auf Günstigerprüfung jedoch mangels Anwendbarkeit einer Änderungsvorschrift ab. Diese hat der BFH aber in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gefunden.
Wer solchen Konflikten von vornherein aus dem Weg gehen will, sollte in Zeile 4 der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung auch dann die Durchführung einer Günstigerprüfung beantragen, wenn diese nach dem Stand bei Erstellung der Erklärung nicht zu einem besseren Ergebnis führt.
Vollständige Besteuerung: Gewinn aus der Veräußerung eines privat genutzten Firmenwagens
Fährt ein Einzelunternehmer einen dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw auch privat, können die Betriebsausgaben in voller Höhe abgesetzt werden; es muss jedoch im Gegenzug eine gewinnerhöhende Nutzungsentnahme angesetzt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr
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als 50 % kann die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung ermittelt werden; bei geringerer betrieblicher Nutzung sind die dem Nutzungsumfang anteilig entsprechenden Selbstkosten anzusetzen.
Im Fall eines Schriftstellers und Gutachters, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, führte dies aufgrund einer Privatnutzung von 75 % dazu, dass sich letztlich nur ein Viertel der Betriebsausgaben steuerlich auswirkte, der Rest durch die Nutzungsentnahme kompensiert wurde. Daher setzte er in seiner Gewinnermittlung auch nur ein Viertel des Gewinns von insgesamt 28.000 € an, den er durch die Inzahlungnahme des vollständig abgeschriebenen Fahrzeugs bei Kauf eines neu-en Pkw erzielt hatte. Damit konnte er sich jedoch in keiner Instanz durchsetzen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Ver-äußerungserlös – trotz der vorangegangenen Besteuerung der Nutzungsentnahme – in voller Höhe als Betriebseinnahme anzusetzen. Er darf weder anteilig gekürzt werden, noch erfolgt eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die Privatnutzung entfallenden Abschreibung. Laut BFH handelt es sich bei der Besteuerung der Privatnutzung des Fahrzeugs in Form der Nutzungsentnahme und dessen späterer Veräußerung um zwei unterschiedliche, getrennt zu betrachtende Vorgänge. Aus dem Gesetz, ins-besondere aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, der die Hinzurechnung von Abschreibungen bei privaten Veräußerungsgeschäften regelt, kann kein anderes Ergebnis abgeleitet wer-den. Die Besteuerung des gesamten Veräußerungserlöses verstößt weder gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen das objektive Nettoprinzip.
Bei der Anschaffung eines Fahrzeugs sollte daher Folgen-des bedacht werden: Wird das Fahrzeug voraussichtlich nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, besteht ein Wahlrecht, es dem gewillkürten Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen. Bleibt das Fahrzeug im Privatvermögen, kann für die damit durchgeführten betrieblichen Fahrten eine Nutzungseinlage angesetzt wer-den. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gilt dann die Entfernungspauschale, andere Fahrten können entweder pauschal mit 0,30 €/Kilometer oder mit einem anhand der tatsächlichen Kosten ermittelten höheren Satz bewertet werden. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn bleibt dann steuerfrei.
Vollständige Besteuerung: Gewinn infolge Entnahme eines Arbeitszimmers bei Betriebsaufgabe
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa bei einem Arbeitnehmer, der nebenberuflich eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Abzug der Aufwendungen auf 1.250 € pro Jahr begrenzt. Die Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung von Gewinneinkünften führt im Regelfall zur Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen.
Bei Beendigung der Tätigkeit wird das Arbeitszimmer in das Privatvermögen überführt; hierbei entsteht ein Entnahmegewinn, soweit der aktuelle Wert des Arbeitszimmers über dessen Buchwert liegt. Dieser Buchwert ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann maßgeblich,
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wenn die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der Tätigkeit nur beschränkt abzugsfähig waren. Eine Gewinnkorrektur hin-sichtlich des nicht abzugsfähigen Teils der Abschreibungen lehnt der BFH ab. Andernfalls würde die zulässige Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs im Rahmen der Besteuerung der Betriebsaufgabe wieder rückgängig gemacht.
Dies gilt ungeachtet der abweichenden Behandlung von Abschreibungen für häusliche Arbeitszimmer, die nicht betrieblichen Zwecken dienen und bei Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts zu berücksichtigen sind. In solchen Fällen sind die Anschaffungskosten für die Immobilie nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um die Abschreibungen für das häusliche Arbeitszimmer zu kürzen, wenn deren Abzug als Werbungskosten entweder in vollem Umfang ausgeschlossen oder nur beschränkt zulässig war. Unabhängig davon, ob dieser Ansicht der Finanzverwaltung zu folgen ist, liegt laut BFH auch bei unterschiedlicher Behandlung eines zur Erzielung von Gewinn- bzw. zu Überschusseinkünften genutzten Arbeitszimmers kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Vor diesem Hintergrund sollte vor erstmaliger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für betriebliche Zwecke geprüft werden, ob das Arbeitszimmer samt Grundstücksanteil als „Grundstück von untergeordnetem Wert“ nach
- 8 EStDV anzusehen ist. Denn die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist nicht erforderlich, wenn der Wert des Arbeitszimmers nicht mehr als 20 % des aktuellen Werts der Gesamtimmobilie und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Dennoch dürfen dann die anteiligen Kosten der Immobilie einschließlich Abschreibung nach R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Abzugsfähig: Aufwendungen für Instandhaltung vor Anschaffung eines Gebäudes
Wer eine Mietimmobilie erwirbt und danach instandsetzt bzw. modernisiert, kann die daraus resultierenden Aufwendungen nur dann sofort als Werbungskosten absetzen, wenn sie binnen drei Jahren nach der Anschaffung abzüglich Umsatzsteuer insgesamt nicht mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen. Wird diese Grenze überschritten, sind die Renovierungskosten den Anschaffungskosten hinzuzurechnen und wirken sich damit nur über die höhere Abschreibung aus.
Fallen die Renovierungskosten dagegen schon vor der Anschaffung des Gebäudes an, sind sie nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz ungeachtet der Höhe sofort in vollem Umfang abzugsfähig. Das FG begründet seine Auffassung mit dem Wortlaut des den anschaffungsnahen Aufwand regelnden § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, der nur von „Aufwendungen … nach der Anschaffung des Gebäudes“ spricht. Im Urteilsfall hatten Verkäufer und Käufer der Immobilie vereinbart, dass der Käufer mit den Renovierungsarbeiten schon nach Abschluss des Kaufvertrags, aber vor Zahlung des Kaufpreises beginnen durfte. In diesem Zeitraum fiel der Großteil der Renovierungskosten an. Erst die spätere Zahlung des Kaufpreises führte dazu, dass Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Käufer übergingen und damit erst in diesem Zeitpunkt von der Anschaffung auszugehen war.
Die vom Finanzamt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) abgewiesen; er
folgt der Auffassung des FG, dass nur nach der Anschaffung anfallende Aufwendungen zu anschaffungsnahem Aufwand führen können. Ob und wie lange man sich auf diese Rechtsprechung stützen kann, ist allerdings unsicher, denn der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2020 vorgeschlagen, den Begriff des anschaffungsnahen Aufwands um vor der Anschaffung angefallene Kosten zu erweitern.
Voll abzugsfähig: Kosten für Stellplatz und Einrichtung bei doppelter Haushaltsführung
Wird aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort ein Zweithaushalt geführt, können die damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Während der Abzug von Unterkunfts-kosten auf 1.000 € pro Monat begrenzt ist, können weitere notwendige Aufwendungen darüber hinaus geltend gemacht werden.
Zu diesen weiteren notwendigen Aufwendungen zählen nach einer Entscheidung des FG des Saarlandes auch die Kosten für einen gemieteten Tiefgaragenstellplatz sowie für Einrichtungsgegenstände. Beide Aufwandsarten gehören – anders als vom Finanzamt angenommen – nicht zu den Aufwendungen für die Unterkunft. Vor diesem Hintergrund hat das FG sowohl die Aufwendungen für die Anschaffung eines privat genutzten PC als auch eines Fern-sehgeräts anerkannt, jedoch deren Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer per Abschreibung gefordert. Insoweit liegt das FG auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser hat sich jedoch bislang nicht mit Stellplatzkosten befassen müssen, die laut BMF zu den Unterkunftskosten rechnen sollen. Dem folgt das FG zumindest dann nicht, wenn Stellplätze gesondert angemietet oder die Kosten für Stellplätze im Mietvertrag – wie im Urteilsfall mit 80 € monatlich – gesondert ausgewiesen werden. Insoweit kommt es nur auf die Notwendigkeit des Stellplatzes – Schutz des Fahrzeugs, angespannte Parkraumsituation oder Vorgabe des Arbeitgebers bei Dienstwagenüberlassung – an. Die wegen der Stellplatzfrage zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
Die Klage hatte lediglich insoweit keinen Erfolg als der Steuerpflichtige die Abzugsbegrenzung von 1.000 € angegriffen hatte. Diese ist aus Sicht des FG zumindest im Streitjahr 2014 nicht verfassungswidrig, da der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten hat und kein schützenswertes Vertrauen des Klägers beeinträchtigt wurde. Ob diese Höchstgrenze dagegen heute noch realitätsgerecht ist, hat das FG offengelassen.
Strittig: Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten bei Zuzahlung zum Firmenwagen
Bei doppelter Haushaltsführung sind neben den im vorstehenden Fall bereits angesprochen Kosten auch diejenigen für eine wöchentliche Familienheimfahrt in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Allerdings scheidet der Abzug aus, wenn der Arbeitnehmer über einen Firmenwagen verfügt.
Letzteres gilt laut Niedersächsischem FG auch dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Zuzahlung zum Firmenwagen leisten muss. Im Urteilsfall belief sich diese auf monatlich 0,5 % der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung für das
Fahrzeug sowie 10 Cent je privat gefahrenem Kilometer. Der Arbeitgeber berücksichtigte diese Zuzahlung, indem er den nach der 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vor-teil in den monatlichen Lohnabrechnungen jeweils um bei-de Pauschalen kürzte. Die Kilometerpauschale beruhte auf einer Schätzung, die im Folgejahr entsprechend den tat-sächlich zurückgelegten Privatkilometern per Nacherhebung korrigiert wurde. Zuzahlungsüberhänge wurden nicht auf Folgemonate vorgetragen.
Den Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von 10 Cent je gefahrenem Kilometer hat das FG unter Hinweis auf den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG sowie das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 8 Abs. 2 EStG versagt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG ist für Familienheimfahrten mit einem Firmenwagen ein zusätzlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem der Zweitwohnung anzusetzen; dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Verzicht auf diese Vereinfachungsregelung würde nach Berechnungen des FG letztlich zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil in Höhe von rund 6.500 € führen.
Dagegen können monatliche Zuzahlungsüberhänge – also den geldwerten Vorteil übersteigende Zuzahlungen – im Rahmen der Steuererklärung auf andere Monate übertragen werden, in denen ein positiver geldwerter Vorteil verblieben ist. Ein nach dieser Verrechnung verbleibender Zuzahlungsüberhang führt jedoch weder zu Werbungskosten noch zu negativen Einnahmen. Ob ein Übertrag ins Folgejahr erfolgen kann, hat das FG offengelassen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.
Teilweise steuerfrei: Veräußerung von Ferienwohnung samt Inventar während Spekulationsfrist
Liegen zwischen Kauf und Verkauf einer Vermietungs-zwecken dienenden Ferienwohnung weniger als zehn Jahre, unterliegt der Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung. Recht hohe Veräußerungsgewinne resultieren nicht nur aus der allgemeinen Entwicklung des Immobilienmarkts, sondern auch daraus, dass die Anschaffungskosten für die Immobilie um die vorgenommenen Abschreibungen zu mindern sind.
Anders als der Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie bleibt jedoch der Gewinn aus der Veräußerung des Inventars nach Ansicht des FG Münster steuerfrei. Das FG begründet seine Auffassung damit, dass es sich bei dem Inventar – Mobiliar und Kücheneinrichtung – um Gegen-stände des täglichen Gebrauchs im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG handelt, die nicht Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Dies gelte ungeachtet der Sonderregelung in Satz 4 der Vorschrift,
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wonach sich die Spekulationsfrist bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung in mindestens einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt worden sind, von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert. Hierbei handelt es sich nur um eine Fristenregelung, nicht aber um einen eigenständigen Besteuerungstatbestand.
Obwohl das Inventar der wirtschaftlichen Abnutzung unterliegt und kein Wertsteigerungspotential haben soll, hat das FG einen im Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Kaufpreis von 45.000 € akzeptiert, der über dessen Anschaffungskosten lag.
Riskant: Kein Vertrauensschutz bei Nichtabfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG vor-aus, dass der Abnehmer der Lieferung gegenüber dem Lieferanten eine von einem anderen EU-Staat erteilte Um-satzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat. Erweist sich diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Nach-hinein als falsch, bleibt die Lieferung nach § 6a Abs. 4 UStG dennoch steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Hinter dieser Regelung verbirgt sich letztlich die Ver-pflichtung zur regelmäßigen Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ausländischer Geschäftspartner bei Geschäftsaufnahme wie auch im laufenden Geschäfts-verkehr. Wird diese versäumt, genießt der Lieferant keinen Vertrauensschutz und wird mit Umsatzsteuer-Nach-forderungen konfrontiert. Dies verdeutlichen zwei neue Entscheidungen:
–Einer GmbH, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt hatte, hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Vertrauensschutz versagt, weil sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines ausländischen Kunden nicht zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und danach nicht in regelmäßigen Abständen während der dauernden Lieferbeziehung abfragt hatte. Der Urteilsfall betrifft zwar ein Umsatzsteuerkarussell, hat aber auch darüber hinaus Bedeutung, denn die ausländischen Steuerbehörden hatten den Kunden aus der Liste der Umsatzsteuerpflichtigen gelöscht, da er unter der angegebenen Adresse nicht auffindbar gewesen war.
–Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit einem Jahresvolumen von 2,3 Mio. € kommt Vertrauensschutz nach Ansicht des FG Nürnberg schon dann nicht mehr in Betracht, wenn eine Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Zeitpunkt einer Lieferung bereits länger als zwei Monate zurückliegt. Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.